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SAM CAMPER

Vermietung von Wohnmobilen, Wohnwagen und Kastenwagen im Norden

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


1.Geltungsbereich, Vertragsinhalt, anwendbares Recht 

1.a Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den AGB vom Vermieter abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt. Die AGB vom Vermieter gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Mieters die Vermietung des Wohnmobiles an den Mieter vorbehaltlos vornimmt. 1.b Gegenstand des Vertrags mit dem Vermieter ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Wohnmobils. 1.c Zwischen dem Vermieter und dem/den Mieter(n) kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht Anwendung findet. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet. Die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten Gebrauchs gem. § 545 BGB ist ausgeschlossen. 

1.d Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind - grundsätzlich - schriftlich zu treffen. 

2. Entgelte und Zahlungsbedingungen 

2.a Der Mietpreis richtet sich nach der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste. 2.b Der Mietpreis wird für den jeweiligen Anmietzeitraum durch den Vermieter berechnet. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Bei verspäteter Rückgabe werden die entsprechenden Tage mit dem jeweiligen Grundpreis berechnet. In diesem Zusammenhang eventuell anfallende Folgekosten aufgrund Verzögerung von Folgevermietungen sind in voller Höhe vom Mieter zu erstatten. 

2.c Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme des Wohnmobiles durch den Mieter und endet bei Rücknahme des Wohnmobiles durch den Vermieter. 2.d Die Mietpreise schließen ein: 

  • gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer 
  • Ausstattung und Zubehör je nach Fahrzeugmodell (und Beschreibung) 
  • Wartungs- und Verschleißreparaturen 
  • Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung ( pauschal 100 Mio. € für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ( je Person maximal 15 Mio. € )
  • Vollkaskoversicherung (1500,-€ SB), Teilkaskoversicherung (500,-€ SB), Schutzbrief 
  • Mobilitätsgarantie des Fahrzeugherstellers 
  • bis 6 Miettage sind 1500 km, von 7 bis 13 Miettage sind 2500 km, von 14 bis 20 Miettage 

  

5000 km und ab 21 Miettagen alle gefahrenen Kilometer frei, jeder Kilometer außerhalb des Freikontingents wird mit 0,40 Euro berechnet. 

2.e Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen, es sei denn, das Wohnmobil kann anderweitig vermietet werden. 

2.f  Betankung: Das Wohnmobil wird voll betankt übergeben und muss voll betankt zurückgebracht werden. Anderenfalls berechnet der Vermieter den Kraftstoff lt. aktueller Preisliste. Kraftstoff und Betriebsstoffe während der Mietdauer trägt der Mieter. 

2.g. Anzahlung/Restzahlung/Stornogebühren Zum Zustandekommen der Reservierung ist eine Anzahlung i.H.v. 20% des Mietpreises zu leisten. Bei der Buchung über eine Plattform - wie Campanda – gelten abweichend deren Zahlungsbedingungen. Die Reservierung ist erst danach für beide Seiten verbindlich. Bei Überschreiten der im Angebot festgelegten Zahlungsfrist durch den Mieter ist der Vermieter an die Reservierung nicht mehr gebunden. Im Falle eines vom Kunden veranlassten Rücktrittes von der verbindlichen Buchung werden folgende Stornogebühren, berechnet von der ersten bestätigten Buchung fällig: 

  • bis zu 50 Tage vor Mietbeginn 20% des Mietpreises, mindestens jedoch 100,-€;
  • zwischen 49 bis 15 Tage vor Mietbeginn 50% des Mietpreises, mindestens jedoch 100,- €;
  • weniger als 15 Tage vor Mietbeginn 80% des Mietpreises;
  • am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme 95% des Mietpreises.

2.h Es werden Rabatte eingeräumt bei längerer Anmietung und bei Stammkundschaft. 

3. Kaution 

Bei Übergabe des Fahrzeugs ist eine Kaution in Höhe von 1500,- € in bar zu hinterlegen. Die Rückzahlung der Kaution erfolgt bei Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand. Schäden werden in Rechnung gestellt und mit der Kaution verrechnet. 

4. berechtigte Fahrer 

4.a Das Mindestalter des Mieters und jedes Fahrers beträgt 23 Jahre. Das Höchstalter zum Zeitpunkt der Anmietung darf das 73. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Sowohl Mieter als auch alle übrigen Fahrer müssen seit mind. drei Jahren in Besitz eines Führerscheins der Kl. III oder der Kl. B bzw. eines entsprechenden nationalen/ internationalen Führerscheins sein. Die Vorlage dessen bzw. des Personalausweises/Reisepasses durch den Mieter und/oder den Fahrern bei der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Wohnmobils. Kommt es infolge fehlender Vorlage dieser Dokumente zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Können diese Dokumente weder zum vereinbarten Übernahmezeitpunkt 

 

noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 2.g Anwendung. 

4.b Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben. Der Mieter hat für das Handeln des Fahrers, dem er das Fahrzeug überlassen hat, wie für eigenes einzustehen. 

4.c Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Vertrag angegebenen Personen benutzt werden. 

4.d Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. 

5. Haftung des Vermieters, Verjährung 

5.a Der Vermieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur und begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Dieser Haftungsmaßstab gilt auch für die Fälle von Leistungshindernissen bei Vertragsschluss. 

5.b Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit. 

5.c Ansprüche, die nach Ziff. 5.a nicht ausgeschlossen sind, sondern nur ihrem Umfang nach beschränkt wurden, verjähren in einem Jahr, ausgehend von dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Ansprüchen begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen konnte. Das gilt mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen und solche nach Verjähren von Schadenersatzansprüchen ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers in fünf Jahren, ausgehend von dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. 

6. Haftung des Mieters 

6.a Der Mieter haftet bei von ihm verschuldeten Unfallschäden am Fahrzeug bis 1500,- € je Schadensfall. Er haftet dagegen uneingeschränkt bei Schäden, die verursacht wurden durch: 

  • Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit; 
  • Missachtung maximaler Durchfahrtshöhen oder –breiten; 

 

  • Zurücksetzen des Fahrzeugs ohne Einweisung durch eine Hilfsperson; 
  • Überladung des Fahrzeugs; 
  • Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Vertrags. 

Die Beweislast für das Nichtvorliegen trägt der Mieter. 

6.b Der Mieter haftet ebenfalls uneingeschränkt, wenn er Unfallflucht begangen hat oder der Schaden dadurch entstanden ist, weil ein nichtberechtigter Fahrer das Fahrzeug benutzt hat, das Fahrzeug zu verbotenen Zwecken genutzt wurde oder in sonstiger Weise unsachgemäß behandelt wurde. Auch hier obliegt die Beweislast dem Mieter. 

6.c Der Mieter trägt die Verantwortung für Schäden am Fahrzeug, die keine Sachmängel sind, soweit dem Vermieter nicht von dritter Seite Ersatz geleistet wird. 

6.d Schäden an der Inneneinrichtung gehen in voller Höhe zu Lasten des Mieters. 

7. Ersatzfahrzeug 

7.a Kann das gebuchte Fahrzeug nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein Ersatzfahrzeug zu besorgen. Dadurch entstehen dem Mieter keine Kosten. Gelingt die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs nicht, so ist der Mieter zum kostenfreien Rücktritt berechtigt. 

7.b Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine Nichtabnahme bzw. -abholung gilt als Rücktritt. 

7.c Wird das Wohnmobil zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter in angemessener Zeit ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Stellt der Vermieter ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung, ist eine Kündigung des Mieters gem. § 543 Abs. II Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Wird in diesem Fall vom Vermieter ein Reisemobil einer niedrigeren Preisgruppe angeboten und vom Mieter akzeptiert, erstattet der Vermieter dem Mieter die Preisdifferenz zu dem vom Mieter im Voraus bereits geleisteten Mietzins. 

8. Übergabe, Rückgabe, Reinigung 

8.a Die Übergabe erfolgt am ersten Miettag ab 12 Uhr bzw. nach individueller Vereinbarung. 

 

8.b Die Rücknahme erfolgt am letzten Miettag bis 12 Uhr bzw. nach individueller Vereinbarung. Kann das Fahrzeug nicht termingerecht zurückgegeben werden, so ist der Vermieter umgehend zu informieren. 

8.c Übergabe- und Rücknahmeorte sind – wenn nicht anders bestimmt – jeweils der Trakehner Weg 12 in 22844 Norderstedt. 

8.d Das Fahrzeug wird in gereinigtem Zustand und mit gefülltem Kraftstofftank übergeben und ist dementsprechend gereinigt und mit gefülltem Kraftstofftank zurückzugeben. Der Abwassertank ist zu entleeren und mit klarem Wasser zu spülen (keine sonstigen Reinigungsmittel verwenden!). 

8.e Hat der Mieter Zusatzoptionen zur Reinigung gebucht - (Preise Innenreinigung 80 Euro, Außenreinigung 50 Euro, End-Reinigung Toilette 95 Euro, Schmutzwasserentleerung 60 Euro) bzw. ist die Reinigung durch den Mieter nicht erfolgt (ganz oder teilweise), so hat dieser für die Außenreinigung 50 Euro, die Innenreinigung 80 Euro, WC-Kassette 95 Euro, Abwassertank 60 Euro zu zahlen. Ab Buchung mind. einer Option verringert sich die Servicepauschale auf 99 Euro. 

8.f Die Außenreinigung in einer Waschstraße ist verboten. 

9. Verbotene Nutzungen, Sorgfalts- und Obhutspflichten 

9.a Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu verwenden: 

  • zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests; 
  • zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen; 
  • zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes          mit Strafe bedroht sind; 
  • zur Weitervermietung oder gewerblicher Personenbeförderung; 
  • für sonstige Nutzung, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgeht, insbesondere das Befahren von hierzu nicht vorgesehenem Gelände. 

9.b Es darf ausschließlich nur der vorgeschriebene Kraftstoff verwendet werden. 

9.c Das Fahrzeug ist sachgemäß zu behandeln und - jederzeit - ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten. Der Betriebszustand, insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck ist zu überwachen. 

 

Der Mieter verpflichtet sich regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet. 

9.d Die Betriebsanleitung des Fahrzeugs und aller eingebauten Geräte ist stets zu befolgen. Alle maßgeblichen Vorschriften und Regeln sind zu beachten. 

9.e Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge; das Rauchen ist im gesamten Fahrzeug nicht gestattet. Kosten, welche durch eine Entlüftung bzw. zur Beseitigung der Kontaminierung mit Rauch entstehen, einschließlich entgangenem Gewinn durch eine dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeugs, hat ebenfalls der Mieter zu tragen. Verstöße werden mit einer Mindestgebühr von 300,- € geahndet. 

9.f Die Mitnahme von Haustieren ist – nicht – erlaubt.

10. Reparaturen 

10.a Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 200 Euro ohne Nachfrage beim Vermieter in einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. 

10.b Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters in einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. 

10.c Die Reparaturkosten - für einen voll wiederhergestellten Zustand - trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden verantwortlich ist. 

10.d 

Steht eine Fachwerkstatt nicht zur Verfügung, so ist der Vermieter umgehend zu benachrichtigen. Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug nicht weitervermietet werden kann. 

 

11. Mängel 

Mängel jeglicher Art sind dem Vermieter umgehend zu melden. 

 

12. Verhalten bei Unfällen 

Der Mieter hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder sonstigem Unfallschaden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei Bagatellschäden. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Zeugen, Polizeikennzeichen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge, Namen und Anschriften der Fahrer sind festzuhalten. Weiterhin sind Lageskizze, Unfallbericht und ggf. Fotos anzufertigen. Der Vermieter ist in jedem Fall unverzüglich zu informieren. 

13. Verlust der Mietsache 

Für Verlust sowie Beschädigung oder Zerstörung des Fahrzeugs haftet der Mieter. 

14. Auslandsfahrten 

14.a Fahrten in Länder, die nicht Mitgliedsstaaten der EU sind, bedürfen aus versicherungsrechtlichen Gründen der Zustimmung des Vermieters, damit ggf. ein spezieller Versicherungsschutz beantragt werden kann. 

14.b Fahrten in Katastrophen-, Krisen- oder Kriegsgebiete sind generell untersagt. 

15. Speicherung und Weitergabe von Personendaten 

15.a Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten - im Rahmen des der ordnungsgemäßen Abwicklung erforderlichen Umfangs - gespeichert werden. 

15.b Eine Weiterleitung der Daten darf an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen etc. 

- weitergehende Ausführung -> siehe aktueller Datenschutzerklärung des Vermieters 

16. GPS Ortung der Fahrzeuge 

Die Fahrzeuge können mit einem GPS Ortungssystem ausgestattet sein. 

 

17. Salvatorische Klausel 

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. 

18. Gerichtsstand 

Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag über das Wohnmobil wird der Gerichtsstand des Vermieters vereinbart, soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder der im Klagewege in Anspruch zu nehmende Mieter nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder seinen Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, der Mieter Kaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleich gestellte Person ist. 

Gültig ab 01.01.2019 

Allgemeine Mietbedingungen (Anlage A) Wintervermietung Wir weisen Sie darauf hin, dass das Mietfahrzeug mit Frischwasser aufgefüllt ist, somit muss die Aufbau-Heizung des Mietfahrzeuges unterhalb von 5 °C durchgehend betrieben werden, da sonst ein umfangreicher Frostschaden entstehen kann, der durch eine grobe Fahrlässigkeit entsteht. Der Mieter trägt somit das volle Risiko, wenn ein Frostschaden entstehen sollte. 

Wir weisen Sie darauf hin, dass an dem von Ihnen angemieteten Fahrzeug Ganzjahresreifen montiert sind.  Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Verkehrsvorschriften und Beschilderung, auch im Ausland. 

Bitte beachten Sie die verringerte zulässige Höchstgeschwindigkeit und verschlechterten Fahreigenschaften (Bremsweg, Kurvenverhalten) bei nassem und kaltem Wetter. 

"Winterreifen-Verordnung" 

In Deutschland gilt seit Mai 2005 die Vorschrift, nur mit Bereifung zu fahren, die an die Witterungsverhältnisse angepasst ist. Bei winterlichen Witterungs- und Straßenverhältnissen sind verkehrstechnische und juristische Sicherheit nur zu erwarten, wenn mit echten Winterreifen gefahren wird. 

Winterreifen bzw. Ganzjahresreifen werden mit M+S-Symbol gekennzeichnet. Winterreifen sind für niedrige Temperaturen und winterliche Straßenverhältnisse ausgelegt. Sie verfügen über eine Kälteresistente Gummimischung, die bei Minustemperaturen weniger verhärtet und damit eine bessere Verzahnung und Kraftübertragung mit dem Untergrund ermöglicht. 

 

 

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